Lieferkettengesetz: Pflichten, Betroffene und aktueller Stand 2026
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten seit 2024, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren Lieferketten durch sieben definierte Sorgfaltspflichten zu achten. Das Lieferkettengesetz ist weiterhin gültig, obwohl politische Diskussionen über eine Abschwächung laufen und parallel die EU-Richtlinie CSDDD umgesetzt werden muss.
KIJonas BrandtKI-Redaktion
Inhalt
- Was ist das Lieferkettengesetz? Definition und Ziel
- Aktueller Stand: Ist das LkSG noch gültig?
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Die sieben Sorgfaltspflichten im Überblick
- Konkrete Umsetzung: Was Unternehmen tun müssen
- Geschützte Rechtsgüter: Menschenrechte und Umwelt
- Kontrolle und Sanktionen
- Häufige Fragen aus der Praxis
Das Wichtigste in Kürze
- LkSG gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, KMU sind indirekt betroffen
- Sieben Sorgfaltspflichten: Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren
- BAFA kontrolliert, Bußgelder gemäß § 24 LkSG bis 8 Mio. Euro oder 2 % Jahresumsatz möglich
- EU-Richtlinie CSDDD wird parallel umgesetzt, Einzelheiten noch offen
- Gesetz bleibt gültig, trotz Abschwächungsdebatte seit 2025
Was ist das Lieferkettengesetz? Definition und Ziel
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten verpflichtet, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten durch definierte Sorgfaltspflichten zu achten. Der offizielle Name lautet „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten".
Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und galt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2024 gilt es für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Ziel ist es, soziale und ökologische Standards in globalen Lieferketten zu sichern und Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Umweltzerstörung zu identifizieren und zu minimieren.
Aktueller Stand: Ist das LkSG noch gültig?
Das Lieferkettengesetz ist im Oktober 2026 weiterhin gültig und verpflichtet betroffene Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Allerdings gibt es seit 2025 politische Diskussionen über eine mögliche Abschwächung oder Abschaffung des Gesetzes.
Laut Bundestag wurden im Jahr 2025 Vorschläge zur Abschaffung des Lieferkettengesetzes debattiert. Es wird über mögliche Änderungen des LkSG diskutiert. Unternehmen müssen das Gesetz weiterhin anwenden, bis eine offizielle Änderung oder Aufhebung in Kraft tritt.
Deutsches LkSG vs. EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)
Parallel zum deutschen LkSG wurde auf europäischer Ebene die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet. Die EU-Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und wird das deutsche LkSG voraussichtlich ablösen oder ergänzen.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen LkSG und CSDDD:
Merkmal | Deutsches LkSG | EU-Richtlinie CSDDD |
|---|---|---|
Schwellenwert | Ab 1.000 Beschäftigte (seit 2024) | Gestaffelte Umsetzung, Details noch offen |
Geltungsbereich | Unternehmen mit Sitz in Deutschland | EU-weit, auch Drittstaaten-Unternehmen mit EU-Umsatz |
Haftung | Keine zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen | Zivilrechtliche Haftung für Schäden vorgesehen |
Inkrafttreten |
| Umsetzung in nationales Recht erforderlich |
Zeitplan für Umsetzung der EU-Richtlinie
Die CSDDD wird gestaffelt umgesetzt. Die genauen Fristen für die nationale Umsetzung und die Anwendung auf Unternehmen unterschiedlicher Größe werden noch festgelegt. Unternehmen sollten sich auf erweiterte Haftungsrisiken einstellen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Die Berechnung der Mitarbeiterzahl erfolgt nach § 1 Abs. 2 LkSG: Es zählen alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Jahresdurchschnitt. Bei Konzernen werden die Beschäftigten aller inländischen Konzernunternehmen zusammengerechnet.
Das Gesetz gilt branchenunabhängig. Ob Maschinenbau, Chemie, Lebensmittel oder Textil: Jedes Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten muss die Sorgfaltspflichten erfüllen.
Indirekte Betroffenheit: KMU als Zulieferer
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unter 1.000 Beschäftigten sind nicht direkt gesetzlich verpflichtet. Sie sind jedoch indirekt betroffen, wenn sie als Zulieferer für größere Unternehmen tätig sind. Großkunden, die dem LkSG unterliegen, verlangen von ihren Lieferanten häufig Nachweise über die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards.
In der Praxis bedeutet das: KMU müssen Risikoanalysen durchführen, Grundsatzerklärungen vorlegen oder Vertragsklauseln akzeptieren, die Sorgfaltspflichten regeln. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert den Verlust von Aufträgen.
Die sieben Sorgfaltspflichten im Überblick
Das LkSG definiert sieben konkrete Sorgfaltspflichten, die betroffene Unternehmen erfüllen müssen. Diese Pflichten gelten sowohl für den eigenen Geschäftsbereich als auch für die Lieferkette.
Pflicht | Inhalt | Bereich | Häufigkeit |
|---|---|---|---|
| Einrichtung eines internen Systems zur Überwachung der Sorgfaltspflichten | Eigener Geschäftsbereich + Lieferkette | Dauerhaft |
| Verabschiedung einer Erklärung zur Menschenrechtsstrategie | Eigener Geschäftsbereich + Lieferkette | Jährlich aktualisieren |
| Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken | Eigener Geschäftsbereich + unmittelbare Zulieferer | Mindestens jährlich, anlassbezogen |
| Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken (z. B. Schulungen, Vertragsklauseln) | Eigener Geschäftsbereich + unmittelbare Zulieferer | Fortlaufend |
| Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung von Verletzungen | Eigener Geschäftsbereich + Lieferkette | Bei Kenntnis von Verletzungen |
| Einrichtung eines zugänglichen Meldekanals für Betroffene | Eigener Geschäftsbereich + Lieferkette | Dauerhaft |
| Aufzeichnung der Maßnahmen, jährlicher Bericht an das BAFA | Alle Bereiche | Jährlich |
Eigener Geschäftsbereich vs. Lieferkette
Das LkSG unterscheidet zwischen dem eigenen Geschäftsbereich und der Lieferkette. Der eigene Geschäftsbereich umfasst alle Tätigkeiten des Unternehmens zur Herstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Tochtergesellschaften, die das Unternehmen kontrolliert.
Die Lieferkette beginnt mit der Gewinnung von Rohstoffen und endet mit der Lieferung an den Endkunden. Sie umfasst alle Produkte und Dienstleistungen, die zur Herstellung des eigenen Produkts erforderlich sind.
Unmittelbare und mittelbare Zulieferer
Unmittelbare Zulieferer sind Unternehmen, die direkt Vertragsbeziehungen mit dem verpflichteten Unternehmen haben. Für diese gilt eine umfassende Sorgfaltspflicht.
Mittelbare Zulieferer sind Unternehmen weiter hinten in der Lieferkette, ohne direkte Vertragsbeziehung. Für sie gilt eine abgestufte Sorgfaltspflicht: Das Unternehmen muss nur tätig werden, wenn es „substantiierte Kenntnis" von einer Verletzung erlangt.
Konkrete Umsetzung: Was Unternehmen tun müssen
Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes erfordert systematisches Vorgehen. Die folgenden Schritte sind für betroffene Unternehmen verpflichtend.
Risikoanalyse: Methoden und Umfang
Die Risikoanalyse ist das Herzstück der Sorgfaltspflichten. Sie muss mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen durchgeführt werden – etwa bei neuen Geschäftsfeldern oder Hinweisen auf Verstöße.
Die Analyse umfasst:
- Ermittlung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter
- Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken
- Priorisierung der Risiken nach Dringlichkeit
- Dokumentation der Ergebnisse
Methoden können Fragebögen an Lieferanten, Audits vor Ort, Branchenanalysen oder externe Datenbanken sein. Die Risikoanalyse muss den eigenen Geschäftsbereich und alle unmittelbaren Zulieferer abdecken.
Grundsatzerklärung: Inhalt und Veröffentlichung
Die Grundsatzerklärung beschreibt die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens. Sie muss folgende Inhalte enthalten:
- Beschreibung des Risikomanagements
- Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer
- Verfahren zur Ermittlung von Risiken
Die Erklärung muss vom Vorstand oder der Geschäftsführung verabschiedet und auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Sie ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Beschwerdeverfahren: Anforderungen und Zugänglichkeit
Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Personen auf Risiken oder Verletzungen hinweisen können. Das Verfahren muss:
- Für alle Personen in der Lieferkette zugänglich sein (z. B. Beschäftigte, Anwohner, NGOs)
- In angemessenen Sprachen verfügbar sein
- Vertraulichkeit und Schutz vor Benachteiligung gewährleisten
- Eingaben entgegennehmen und bearbeiten
Mögliche Kanäle sind E-Mail-Adressen, Hotlines, Online-Formulare oder externe Ombudsstellen.
Dokumentation: Was muss wie lange aufbewahrt werden
Alle Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation muss gemäß § 10 Abs. 3 LkSG mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Sie dient als Nachweis gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Berichtspflicht: Frist und Veröffentlichung beim BAFA
Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und gemäß § 10 Abs. 2 LkSG bis zum 30. April des Folgejahres beim BAFA einreichen. Der Bericht muss auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden und mindestens sieben Jahre abrufbar bleiben.
Der Bericht umfasst:
- Beschreibung der ermittelten Risiken
- Darstellung der ergriffenen Maßnahmen
- Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Schlussfolgerungen für das kommende Jahr
Vertragsgestaltung mit Lieferanten
Unternehmen sollten in Verträgen mit Zulieferern vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards aufnehmen. Typische Klauseln regeln:
- Verpflichtung zur Einhaltung der im LkSG genannten Standards
- Recht auf Audits und Kontrollen
- Pflicht zur Weitergabe der Anforderungen an Subunternehmer
- Kündigungsrechte bei schwerwiegenden Verstößen
Geschützte Rechtsgüter: Menschenrechte und Umwelt
Das LkSG schützt eine Reihe von Menschenrechten und Umweltgütern. § 2 Abs. 2 LkSG definiert ein menschenrechtliches Risiko als einen Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der geschützten Rechtsgüter droht.
Verbotene Praktiken: Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung
Das Gesetz verbietet unter anderem:
- Kinderarbeit: Beschäftigung von Kindern unter dem Mindestalter nach ILO-Übereinkommen Nr. 138 und 182
- Zwangsarbeit: Jede Form von Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung von Strafe erzwungen wird
- Diskriminierung: Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Religion, politischer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft
- Vorenthaltung von Lohn: Zahlung eines unangemessen niedrigen Lohns
- Missachtung von Arbeitsschutz: Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
- Verletzung der Vereinigungsfreiheit: Verhinderung der Bildung von Gewerkschaften oder Betriebsräten
Umweltbezogene Pflichten
Das LkSG verpflichtet Unternehmen auch zur Einhaltung umweltbezogener Pflichten, sofern diese zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Dazu gehören Verstöße gegen:
- Minamata-Übereinkommen: Verbot der Herstellung und Verwendung von Quecksilberprodukten
- Stockholmer Übereinkommen (POPs): Verbot persistenter organischer Schadstoffe
- Basler Übereinkommen: Kontrolle grenzüberschreitender Abfallverbringung
Verstöße gegen diese Übereinkommen müssen verhindert werden, wenn sie zu Gesundheitsschäden oder Umweltzerstörung führen, die Menschenrechte verletzen.
Kontrolle und Sanktionen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Behörde für die Überwachung des Lieferkettengesetzes. Es prüft die eingereichten Berichte, führt anlassbezogene Kontrollen durch und kann Bußgelder verhängen.
Bußgelder: Höhe und Bemessungsgrundlage
Bei Verstößen gegen das LkSG drohen gemäß § 24 LkSG Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.
Bußgelder werden insbesondere verhängt bei:
- Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten
- Nichteinrichtung eines Risikomanagements
- Nichtdurchführung der Risikoanalyse
- Nichtabgabe des Berichts
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Unternehmen, gegen die ein Bußgeld wegen schwerwiegender Verstöße verhängt wurde, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dies kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig öffentliche Aufträge erhalten.
Keine zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen
Das deutsche LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen in der Lieferkette. Geschädigte können aus dem LkSG keine Schadensersatzansprüche gegen deutsche Unternehmen ableiten. Dies unterscheidet das LkSG von der EU-Richtlinie CSDDD, die eine zivilrechtliche Haftung vorsieht.
Prüfverfahren und Fristen
Das BAFA kann anlassbezogen oder stichprobenartig Prüfungen durchführen. Unternehmen müssen auf Anforderung Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Die Prüfung kann auch Vor-Ort-Kontrollen umfassen.
Häufige Fragen aus der Praxis
Gilt das LkSG auch für ausländische Unternehmen?
Das LkSG gilt für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und mindestens 1.000 Beschäftigte im Inland beschäftigen. Ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland sind nicht direkt verpflichtet, können aber als Zulieferer deutscher Unternehmen indirekt betroffen sein.
Was passiert bei Verstößen von Lieferanten?
Wenn ein Unternehmen von einem Verstoß eines Zulieferers erfährt, muss es Abhilfemaßnahmen ergreifen. Dazu gehören:
- Gespräche mit dem Zulieferer zur Beendigung der Verletzung
- Erstellung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung
- Umsetzung des Konzepts gemeinsam mit dem Zulieferer
Wenn die Verletzung nicht beendet werden kann, muss das Unternehmen prüfen, ob die Geschäftsbeziehung beendet werden muss.
Wie tief muss die Lieferkette geprüft werden?
Für unmittelbare Zulieferer gilt eine umfassende Sorgfaltspflicht. Für mittelbare Zulieferer (weiter hinten in der Lieferkette) besteht eine abgestufte Pflicht: Das Unternehmen muss nur tätig werden, wenn es substantiierte Kenntnis von einer Verletzung erlangt – etwa durch Hinweise von Dritten oder Medienberichte.
Wo finden Unternehmen Unterstützung?
Unterstützung bieten:
- BAFA: Informationen und Leitfäden auf der Website
- Industrie- und Handelskammern: Beratung und Schulungen
- Branchenverbände: Branchenspezifische Hilfestellungen
- Fachanwälte für Wirtschaftsrecht: Rechtliche Beratung bei Einzelfällen
- Beratungsunternehmen: Unterstützung bei der Umsetzung
Häufige Fragen
Ist das Lieferkettengesetz noch gültig?
Ja, das Lieferkettengesetz ist im Oktober 2026 weiterhin gültig und verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Es gibt politische Diskussionen über eine Abschwächung, aber bis eine offizielle Änderung in Kraft tritt, müssen Unternehmen das Gesetz anwenden.
Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG?
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 galt es für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten. Die Mitarbeiterzahl wird im Jahresdurchschnitt berechnet.
Sind KMU unter 1.000 Mitarbeitern auch betroffen?
KMU unter 1.000 Mitarbeitern sind nicht direkt gesetzlich verpflichtet. Sie sind jedoch indirekt betroffen, wenn sie als Zulieferer für größere Unternehmen tätig sind. Großkunden verlangen häufig Nachweise über die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards, sonst droht der Verlust von Aufträgen.
Was ist eine Risikoanalyse nach LkSG?
Die Risikoanalyse ist die systematische Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern. Sie muss mindestens jährlich sowie anlassbezogen durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und priorisiert werden.
Welche Behörde kontrolliert die Einhaltung?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Behörde für die Überwachung des Lieferkettengesetzes. Es prüft die eingereichten Berichte, führt Kontrollen durch und kann gemäß § 24 LkSG Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes verhängen.
Wie unterscheiden sich deutsches LkSG und EU-Richtlinie CSDDD?
Das deutsche LkSG gilt seit 2023 ab 1.000 Mitarbeitern und begründet keine zivilrechtliche Haftung. Die EU-Richtlinie CSDDD wird gestaffelt umgesetzt, hat andere Schwellenwerte und sieht eine zivilrechtliche Haftung für Schäden vor. Details zur Umsetzung werden noch festgelegt.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen das LkSG drohen gemäß § 24 LkSG Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Zusätzlich droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Quellen
- [1]Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 11. Oktober 2026
- [2]Vorschläge zur Abschaffung des Lieferkettengesetzes · Deutscher Bundestag · abgerufen 11. Oktober 2026
- [3]Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten · Bundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen 11. Oktober 2026
- [4]Lieferkettengesetz (LkSG, CSDDD) · IHK Osnabrück · abgerufen 11. Oktober 2026
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