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Industriezeitschrift

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CBAM-Verordnung: Pflichten für Importeure ab 2026

Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 verpflichtet Importeure seit dem 1. Januar 2026, für CO₂-intensive Waren wie Stahl, Aluminium und Zement Zertifikate zu kaufen. Der Preis orientiert sich am EU-Emissionshandel. Wer mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführt, muss sich als CBAM-Anmelder bei der Deutschen Emissionshandelsstelle registrieren.

· 7 Min. Lesezeit
Importlager mit Stahlcoils und Aluminiumbarren für CBAM-pflichtige Wareneinfuhr
KI-generiertes Bild
Inhalt
  1. Was ist die CBAM-Verordnung?
  2. Welche Waren und Unternehmen sind betroffen?
  3. Pflichten in der Regelphase ab 2026: CBAM Regelphase 2026
  4. Kosten und Preisbildung der CBAM-Zertifikate
  5. Zuständige Behörden und Anlaufstellen: DEHSt CBAM-Register
  6. Praxis: Typische Herausforderungen und Lösungsansätze
  7. Ausblick: Erweiterung und Anpassungen

Das Wichtigste in Kürze

  • CBAM gilt seit 1. Januar 2026 vollständig für Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität.
  • Importeure müssen CBAM-Zertifikate kaufen, deren Preis sich am EU-ETS-Durchschnittspreis orientiert.
  • Bagatellgrenze: Bis 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr entfallen Registrierungs- und Abgabepflichten.
  • Erste vollständige CBAM-Erklärung ist bis 31. Mai 2027 für das Berichtsjahr 2026 fällig.
  • 90 Prozent der Importeure profitieren seit Oktober 2025 von Vereinfachungsregelungen bei der Datenerfassung.

Was ist die CBAM-Verordnung?

Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 (Carbon Border Adjustment Mechanism, CO₂-Grenzausgleichssystem) schafft ein CO₂-Grenzausgleichssystem, das Importeure verpflichtet, für die in bestimmten Waren eingebetteten Treibhausgasemissionen Zertifikate zu erwerben, um Carbon Leakage zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit EU-Produzenten herzustellen. Die Verordnung ist seit dem 17. Mai 2023 in Kraft.

Das System soll verhindern, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit niedrigeren Klimaschutzauflagen verlagern. Importierte Waren sollen dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte, die innerhalb der EU nach den Regeln des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) hergestellt werden.

Die Umsetzung erfolgt laut Verordnung in zwei Phasen: In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 galten reine Berichtspflichten. Seit dem 1. Januar 2026 läuft die Regelphase, in der Importeure CBAM-Zertifikate kaufen und abgeben müssen.

Übergangsphase vs. Regelphase im Vergleich

Zeitraum

Pflichten

Sanktionen

  1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025

Quartalsweise Berichterstattung über eingebettete Emissionen

Bußgelder bei Nichtabgabe der Berichte

Ab 1. Januar 2026

Registrierung als CBAM-Anmelder, Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten, Jahreserklärung

Bußgelder und Einfuhrverweigerung bei fehlender Zulassung oder Zertifikaten

Welche Waren und Unternehmen sind betroffen?


Unter CBAM fallen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität sowie ausgewählte Vorprodukte, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 mit konkreten Zolltarifnummern aufgeführt sind. Die Verordnung erfasst auch weiterverarbeitete Waren wie Schrauben aus Stahl oder Rohre aus Aluminium.

CBAM-pflichtig sind alle Importeure, die diese Waren in das Zollgebiet der EU einführen. Entscheidend ist die Zolltarifnummer der Ware bei der Einfuhr. Wer als Importeur auftritt – ob Hersteller, Händler oder Logistikdienstleister – spielt keine Rolle.

CBAM-pflichtige Warenkategorien mit Beispielen

Warenkategorie

Beispiele

Zolltarifnummern (Auswahl)

Eisen und Stahl

Roheisen, Ferrolegierungen, Stahlhalbzeug, Schrauben

7201–7229, 7301–7326

Aluminium

Rohalu, Aluminiumlegierungen, Bleche, Profile

7601–7616

Zement

Zementklinker, Portlandzement

2507, 2523

Düngemittel

Ammoniak, Harnstoff, Nitrate

2808, 2814, 3102, 3105

Wasserstoff

Wasserstoff in gasförmiger oder flüssiger Form

2804 10

Elektrizität

Elektrischer Strom

2716 00 00

Bagatellgrenze: CBAM Bagatellgrenze 50 Tonnen

Die Bagatellgrenze bei CBAM liegt bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr. Unterhalb dieser Schwelle entfallen die Pflichten zur Registrierung als CBAM-Anmelder und zur Abgabe von Zertifikaten. Die Grenze gilt pro Importeur, nicht pro Warengruppe. Wer mehrere CBAM-Waren einführt, muss die Gesamtmenge addieren.

Ausnahmen gelten zudem für Waren, die aus Ländern stammen, die vollständig in das EU-ETS integriert sind, sowie für bestimmte militärische Güter.

Pflichten in der Regelphase ab 2026: CBAM Regelphase 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren grundsätzlich nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in die EU eingeführt werden. Die Regelphase bringt umfassende Pflichten zur Registrierung, Berichterstattung und zum Kauf von Zertifikaten mit sich.

Registrierung als CBAM-Anmelder

Wer CBAM-Waren oberhalb der Bagatellgrenze einführt, muss sich als CBAM-Anmelder bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt registrieren. Die Zulassung ist Voraussetzung für die Einfuhr. Der Zoll gibt CBAM-Waren nur frei, wenn der Importeur eine gültige CBAM-Anmeldernummer vorlegt.

Die Registrierung erfolgt über das CBAM-Register, ein Online-Portal der DEHSt. Importeure müssen dort ein Konto anlegen, Unternehmensdaten hinterlegen und die Zulassung beantragen. Die DEHSt prüft die Angaben und erteilt bei Vollständigkeit die Zulassung.

Berechnung der eingebetteten Emissionen: CBAM eingebettete Emissionen

Importeure müssen für jede Einfuhr die eingebetteten Emissionen berechnen. Eingebettete Emissionen – auch graue Emissionen genannt – umfassen alle direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung der Ware entstanden sind.

Die Daten stammen idealerweise vom Hersteller im Herkunftsland. Dieser muss die Emissionen nach einer von der EU-Kommission vorgegebenen Methode ermitteln. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, können Importeure auf Standardwerte zurückgreifen, die die Kommission veröffentlicht. Standardwerte sind in der Regel höher als tatsächliche Emissionen und führen zu höheren Kosten.

Laut Umweltbundesamt profitieren seit Oktober 2025 rund 90 Prozent der betroffenen Importeure von Vereinfachungsregelungen bei der Datenerfassung. Diese Regelungen erlauben es, in bestimmten Fällen vereinfachte Berechnungsmethoden oder Standardwerte zu nutzen, ohne dass dies zu Nachteilen führt.

Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten: CBAM-Zertifikate kaufen

CBAM-Zertifikate kaufen Importeure über das CBAM-Register der DEHSt. Die Anzahl der benötigten Zertifikate entspricht den eingebetteten Emissionen der importierten Waren in Tonnen CO₂-Äquivalent. Ein Zertifikat deckt eine Tonne CO₂ ab.

Der Kauf ist nicht spekulativ: CBAM-Zertifikate sind nicht handelbar und dienen ausschließlich der Abgabe zur Erfüllung der CBAM-Pflicht. Importeure können Zertifikate jederzeit kaufen, müssen sie aber spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.

Importeure können bereits im Herkunftsland gezahlte CO₂-Preise anrechnen lassen. Dazu müssen sie nachweisen, dass der Hersteller in seinem Land einen CO₂-Preis entrichtet hat, der dem EU-ETS vergleichbar ist. Die Anrechnung reduziert die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate.

Fristen für CBAM-Anmelder im Überblick

Frist

Pflicht

Inhalt

Laufend

Registrierung

Zulassung als CBAM-Anmelder bei der DEHSt vor erster Einfuhr

Quartalsweise

Berichterstattung

Meldung der eingebetteten Emissionen für das abgelaufene Quartal (optional, je nach Vereinfachung)

  1. Mai des Folgejahres

Jahreserklärung

Vollständige CBAM-Erklärung für das Berichtsjahr

  1. Mai des Folgejahres

Zertifikatabgabe

Abgabe der CBAM-Zertifikate entsprechend den Emissionen des Berichtsjahres

  1. Mai 2027

Erste vollständige Erklärung

Erste CBAM-Erklärung für das Berichtsjahr 2026

Die erste vollständige CBAM-Erklärung ist bis zum 31. Mai 2027 für das Berichtsjahr 2026 fällig. Bis zu diesem Datum müssen Importeure auch die entsprechenden Zertifikate abgeben.

Kosten und Preisbildung der CBAM-Zertifikate

CBAM-Zertifikate orientieren sich preislich am wöchentlichen oder vierteljährlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate. Die EU-Kommission veröffentlicht den CBAM-Preis regelmäßig. Importeure zahlen beim Kauf diesen aktuellen Preis.

Der EU-ETS-Preis unterliegt Marktschwankungen. Der CBAM-Preis folgt dieser Entwicklung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produktion und Importen zu gewährleisten. Aktuelle Preise veröffentlicht die EU-Kommission regelmäßig.

Importeure können bereits im Herkunftsland gezahlte CO₂-Preise anrechnen lassen. Voraussetzung ist ein Nachweis, dass der Hersteller in seinem Land einen vergleichbaren CO₂-Preis entrichtet hat. Die Anrechnung erfolgt durch Abzug von der Anzahl der abzugebenden Zertifikate.

CBAM-Zertifikate sind nicht handelbar und können nicht an Dritte verkauft werden. Sie dienen ausschließlich der Erfüllung der CBAM-Pflicht.

Zuständige Behörden und Anlaufstellen: DEHSt CBAM-Register

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für CBAM in Deutschland. Sie führt das CBAM-Register, erteilt Zulassungen als CBAM-Anmelder, nimmt Berichte und Erklärungen entgegen und verkauft CBAM-Zertifikate.

Der Zoll kontrolliert bei der Einfuhr, ob der Importeur eine gültige CBAM-Anmeldernummer besitzt. Ohne Zulassung gibt der Zoll CBAM-Waren nicht frei. Der Zoll meldet Einfuhren an die DEHSt, die diese mit den Erklärungen der Importeure abgleicht.

Zuständige Stellen im Überblick

Behörde

Aufgabe

Kontakt/URL

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Zulassung als CBAM-Anmelder, CBAM-Register, Verkauf von Zertifikaten

www.dehst.de

Zoll

Kontrolle bei Einfuhr, Freigabe nur mit CBAM-Anmeldernummer

www.zoll.de

IHK

Beratung für Unternehmen, Informationen zu CBAM

Regionale IHK-Standorte

Enterprise Europe Network

Beratung für Unternehmen, insbesondere zu internationalen Aspekten (Beispiel Baden-Württemberg)

https://enterprise-europe-bw.de

Die DEHSt bietet auf ihrer Website umfassende Informationen, Leitfäden und FAQ zu CBAM. Importeure finden dort auch das CBAM-Register, über das sie sich registrieren, Berichte einreichen und Zertifikate kaufen können.

Praxis: Typische Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Umsetzung von CBAM stellt Importeure vor praktische Herausforderungen. Die größte Hürde ist die Beschaffung verlässlicher Emissionsdaten von Lieferanten außerhalb der EU.

Datenerfassung und Lieferantenmanagement

Importeure benötigen von jedem Hersteller im Herkunftsland detaillierte Angaben zu den eingebetteten Emissionen. Viele Lieferanten sind mit der EU-Methodik nicht vertraut oder verfügen nicht über die nötigen Daten. Importeure müssen ihre Lieferanten frühzeitig informieren und bei der Datenerfassung unterstützen.

Eine Lösung ist die Aufnahme von CBAM-Klauseln in Lieferverträge. Diese regeln, wer die Emissionsdaten liefert, in welcher Form und bis wann. Sie legen auch fest, wer die Kosten für CBAM-Zertifikate trägt – der Lieferant durch einen Preisaufschlag oder der Importeur.

Fehlen verlässliche Daten, müssen Importeure auf Standardwerte zurückgreifen. Diese sind in der Regel höher als tatsächliche Emissionen und führen zu höheren Kosten. Es lohnt sich daher, in die Zusammenarbeit mit Lieferanten zu investieren.

Vereinfachungen für kleinere Importeure

Laut Umweltbundesamt profitieren seit Oktober 2025 rund 90 Prozent der betroffenen Importeure von Vereinfachungsregelungen. Diese erlauben es, in bestimmten Fällen vereinfachte Berechnungsmethoden oder Standardwerte zu nutzen, ohne dass dies zu Nachteilen führt.

Die Vereinfachungen richten sich vor allem an Importeure mit geringen Einfuhrmengen oder mit Lieferanten aus Ländern, in denen die Datenerfassung schwierig ist. Die DEHSt informiert auf ihrer Website über die konkreten Voraussetzungen und Anwendungsfälle.

IT-Integration und Prozesse

CBAM erfordert eine enge Verzahnung von Einkauf, Zollabwicklung und Compliance. Importeure müssen ihre IT-Systeme anpassen, um Emissionsdaten zu erfassen, Zertifikate zu verwalten und Berichte zu erstellen.

Importeure sollten prüfen, ob ihre ERP- und Zoll-Software CBAM-Funktionen unterstützt. Ein typischer Stolperstein ist die Zuordnung von Emissionsdaten zu einzelnen Wareneingängen. Importeure müssen sicherstellen, dass sie für jede Einfuhr die korrekten Emissionswerte dokumentieren und diese später in der CBAM-Erklärung nachweisen können.

Ausblick: Erweiterung und Anpassungen

CBAM ist Teil des europäischen Green Deal und eng mit dem EU-ETS verknüpft. Parallel zur Einführung von CBAM werden die kostenlosen EU-ETS-Zertifikate für die betroffenen Sektoren schrittweise abgebaut.

Die EU-Kommission prüft eine Ausweitung von CBAM auf weitere Sektoren. Im Gespräch sind Kunststoffe, Chemikalien und weitere energieintensive Produkte. Eine Entscheidung steht noch aus.

Internationale Handelspartner beobachten CBAM kritisch. Einige Länder sehen darin eine protektionistische Maßnahme und prüfen Gegenmaßnahmen. Die EU betont, dass CBAM WTO-konform ist und dem Klimaschutz dient.

Importeure sollten die Entwicklung beobachten und ihre Lieferketten langfristig auf CO₂-arme Alternativen ausrichten. CBAM wird die Kosten für emissionsintensive Importe dauerhaft erhöhen und Anreize für klimafreundliche Produktion setzen.

Häufige Fragen

Was ist die CBAM-Verordnung?

Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ist seit dem 17. Mai 2023 in Kraft und schafft ein CO₂-Grenzausgleichssystem. Importeure müssen für CO₂-intensive Waren wie Stahl, Aluminium und Zement Zertifikate kaufen, deren Preis sich am EU-Emissionshandel orientiert. Ziel ist die Verhinderung von Carbon Leakage und gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Produzenten.

Welche Produkte fallen unter CBAM?

Unter CBAM fallen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität sowie ausgewählte Vorprodukte. Die konkreten Waren sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 mit Zolltarifnummern aufgeführt. Auch weiterverarbeitete Produkte wie Schrauben aus Stahl oder Aluminiumprofile sind betroffen.

Wer ist CBAM-pflichtig?

CBAM-pflichtig sind alle Importeure, die die in Anhang I der Verordnung genannten Waren in die EU einführen und dabei die Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr überschreiten. Sie müssen sich als CBAM-Anmelder bei der Deutschen Emissionshandelsstelle registrieren und CBAM-Zertifikate kaufen.

Was kostet ein CBAM-Zertifikat?

Der Preis eines CBAM-Zertifikats orientiert sich am wöchentlichen oder vierteljährlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate. Die EU-Kommission veröffentlicht den aktuellen CBAM-Preis regelmäßig. Der Preis unterliegt Marktschwankungen.

Wo muss man sich als CBAM-Anmelder registrieren?

Die Registrierung als CBAM-Anmelder erfolgt bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt über das CBAM-Register. Importeure müssen dort ein Konto anlegen, Unternehmensdaten hinterlegen und die Zulassung beantragen. Ohne gültige Zulassung gibt der Zoll CBAM-Waren nicht frei.

Was ist die Bagatellgrenze bei CBAM?

Die Bagatellgrenze liegt bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr. Unterhalb dieser Schwelle entfallen die Pflichten zur Registrierung als CBAM-Anmelder und zur Abgabe von Zertifikaten. Die Grenze gilt für die Gesamtmenge aller CBAM-Waren eines Importeurs.

Quellen

  1. [1]Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems · EUR-Lex · abgerufen 14. Oktober 2026
  2. [2]CBAM-Regelphase ab 01.01.2026 · Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) · abgerufen 14. Oktober 2026
  3. [3]CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Importeure profitieren · Umweltbundesamt · abgerufen 14. Oktober 2026
  4. [4]CBAM: CO2-Grenzausgleichsmechanismus · IHK Stuttgart · abgerufen 14. Oktober 2026
  5. [5]CO2-Grenzausgleichssystem CBAM – Allgemeine Informationen · Zoll · abgerufen 14. Oktober 2026
  6. [6]CBAM: Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus · Enterprise Europe Baden-Württemberg · abgerufen 14. Oktober 2026

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