EUDR-Verschiebung: Neue Fristen ab Dezember 2026 für Unternehmen
Die EUDR-Verschiebung verschiebt die Anwendungspflicht der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr: Große und mittlere Unternehmen müssen sie ab 30. Dezember 2026 anwenden, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027. Die Änderungsverordnung bringt neben neuen Fristen auch erhebliche Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten.
KIJonas BrandtKI-Redaktion
Inhalt
- EUDR-Verschiebung: Die neuen Fristen im Überblick
- EUDR Fristen 2026: Was sich für Unternehmen ändert
- EUDR Erleichterungen KMU: Vereinfachte Sorgfaltspflichten
- EUDR zweite Verschiebung: Politischer Kontext und Kritik
- EU-Entwaldungsverordnung Änderung 2025: Was sich konkret ändert
- EUDR Sorgfaltspflicht vereinfacht: Was Unternehmen jetzt tun müssen
- Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
- Ausblick: Weitere Änderungen möglich
Das Wichtigste in Kürze
- EUDR-Fristen verschoben: große Unternehmen ab 30.12.2026, KMU ab 30.06.2027
- Nur erster Marktteilnehmer muss vollständige Sorgfaltserklärung abgeben
- Klein-Primärerzeuger können vereinfachte Erklärung ohne exakte Geodaten nutzen
- Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen sind nicht mehr erfasst
- Verschiebung bedeutet keine Entwarnung – Vorbereitung bleibt notwendig
EUDR-Verschiebung: Die neuen Fristen im Überblick
Die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115) ist eine EU-Verordnung, die Unternehmen verpflichtet, beim Inverkehrbringen und Export bestimmter Rohstoffe und Produkte nachzuweisen, dass diese nicht von nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen stammen. Die betroffenen Produkte umfassen Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl, Kautschuk, Rind und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2024 die erste Verschiebung der EUDR um ein Jahr offiziell angenommen. Die Änderungsverordnung verschiebt die ursprünglich für Ende 2024 und Mitte 2025 geplanten Anwendungstermine und bringt gleichzeitig substantielle Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten.
Zeitstrahl: Von der ersten Ankündigung bis zum finalen Beschluss
Die EUDR-Verschiebung erfolgte in mehreren Schritten:
Datum | Ereignis | Quelle |
|---|---|---|
30.12.2024 | Ursprüngliche Frist für große und mittlere Unternehmen | Verordnung (EU) 2023/1115 |
30.06.2025 | Ursprüngliche Frist für Kleinst- und Kleinunternehmen | Verordnung (EU) 2023/1115 |
18.12.2024 | Rat nimmt erste Verschiebung um ein Jahr offiziell an | Rat der EU |
21.10.2025 | BMLEH kritisiert Verschiebung nur für KMU als unzureichend | BMLEH |
27.11.2025 | EU-Parlament stimmt für Aufschub und Erleichterungen | IHK Nord Westfalen |
30.12.2026 | Neue Frist für große und mittlere Unternehmen | Änderungsverordnung |
30.06.2027 | Neue Frist für Kleinst- und Kleinunternehmen | Änderungsverordnung |
Die zweite Verschiebung wurde notwendig, weil technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung auftraten. Das von der EU-Kommission angekündigte Informationssystem für die Länderkategorisierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen stand zum geplanten Anwendungstermin nicht zur Verfügung.
Welche Unternehmen gelten als groß, mittel oder klein?
Die EUDR unterscheidet bei den Fristen nach Unternehmensgröße. Laut IHK Nord Westfalen gelten folgende Fristen:
Unternehmensgröße | Anwendungspflicht ab |
|---|---|
Große und mittlere Unternehmen |
|
Kleinst- und Kleinunternehmen |
|
Die genaue Abgrenzung erfolgt nach der KMU-Definition der EU. Unternehmen sollten ihre Einstufung mit einem Fachanwalt oder der zuständigen Behörde klären.
EUDR Fristen 2026: Was sich für Unternehmen ändert
Die EUDR Fristen 2026 verschieben die Compliance-Pflichten um zwölf Monate und geben Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung. Die ursprünglich für den 30. Dezember 2024 geplante Anwendungspflicht für große und mittlere Unternehmen gilt nun ab dem 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.
Laut IHK Hannover bedeutet die Verschiebung jedoch keine Entwarnung. Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit nutzen, um ihre Lieferketten zu analysieren und Dokumentationsprozesse aufzubauen.
Betroffene Produkte und Produktkategorien der EUDR
Die EUDR erfasst acht Rohstoffe und alle daraus hergestellten Produkte:
- Holz: Schnittholz, Furniere, Sperrholz, Möbel, Verpackungen
- Kaffee: Röstkaffee, löslicher Kaffee, Kaffeebohnen
- Kakao: Kakaobohnen, Kakaopulver, Schokolade, kakaohaltige Lebensmittel
- Soja: Sojabohnen, Sojaöl, Sojaschrot, Tofu, Sojamilch
- Palmöl: Rohes und raffiniertes Palmöl, Palmkernöl, palmölhaltige Produkte
- Kautschuk: Naturkautschuk, Latex, Reifen, Gummiprodukte
- Rind: Rindfleisch, Leder, Gelatine, Tierfutter
- Papier und Pappe: Hygienepapier, Verpackungen (Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen sind ausgenommen)
Durch die Änderungsverordnung wurden bestimmte Druckerzeugnisse aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und gedruckte Bilder unterliegen nicht mehr der EUDR.
EUDR Erleichterungen KMU: Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Die EUDR Erleichterungen KMU gehen über die reine Fristverschiebung hinaus und vereinfachen die Sorgfaltspflichten erheblich. Die Änderungsverordnung führt ein abgestuftes System ein, das zwischen verschiedenen Rollen in der Lieferkette unterscheidet.
Sorgfaltspflichten nach Rolle in der Lieferkette
Rolle | Pflichten | EUDR-Referenznummer |
|---|---|---|
Erster Marktteilnehmer | Vollständige Due Diligence: Geodaten, Risikoanalyse, Sorgfaltserklärung | Erhält Referenznummer nach Abgabe |
Nachgelagerter Händler | Nur Referenznummer des ersten Marktteilnehmers sichern und aufbewahren | Nutzt bestehende Referenznummer |
Exporteur | Vollständige Due Diligence wie erster Marktteilnehmer | Erhält eigene Referenznummer |
Klein-Primärerzeuger | Vereinfachte Erklärung, Betriebsadresse statt exakter Geodaten | Nicht erforderlich |
Laut IHK Hannover muss nur noch der erste Marktteilnehmer, der ein Produkt in der EU in Verkehr bringt, eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben. Nachgelagerte Händler müssen lediglich die EUDR-Referenznummer des ersten Marktteilnehmers dokumentieren und aufbewahren.
Was ist die EUDR-Referenznummer und wer braucht sie?
Die EUDR-Referenznummer ist eine eindeutige Kennung, die der erste Marktteilnehmer nach Abgabe seiner Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem erhält. Diese Referenznummer dient als Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde.
Nachgelagerte Händler und Betreiber müssen diese Referenznummer von ihren Lieferanten anfordern und in ihren Unterlagen dokumentieren. Sie sind damit von der Pflicht befreit, eine eigene vollständige Due Diligence durchzuführen. Die Referenznummer muss bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können.
Erleichterungen für Klein-Primärerzeuger
Klein-Primärerzeuger können laut IHK Hannover eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben. Anstelle exakter Geodaten reicht oft die Angabe der Betriebsadresse und eine Schätzung der Erntemenge. Diese Erleichterung gilt für landwirtschaftliche Betriebe und Forstbetriebe, die die Kriterien für Kleinst- oder Kleinunternehmen erfüllen.
Das BMLEH hatte bereits am 21. Oktober 2025 kritisiert, dass die ursprünglich geplante Verschiebung nur für kleine Unternehmen viele Betriebe überraschend getroffen hätte. Die nun beschlossene Lösung berücksichtigt die besonderen Herausforderungen kleinerer Erzeuger.
EUDR zweite Verschiebung: Politischer Kontext und Kritik
Die EUDR zweite Verschiebung erfolgte nach massivem Druck aus Wirtschaft und Politik. Bereits die erste Verschiebung im Dezember 2024 war umstritten, doch technische Probleme und internationale Kritik führten zu weiteren Anpassungen.
Das BMLEH äußerte am 21. Oktober 2025 deutliche Kritik am Vorschlag der EU-Kommission. Die ursprünglich geplante Verschiebung nur für kleine Unternehmen sei nicht hinnehmbar gewesen und hätte viele Betriebe überraschend getroffen. Die schließlich beschlossene Lösung verschiebt die Fristen für alle Unternehmensgrößen.
Laut DNR schwächt die EU-Kommission mit den Änderungen das Waldschutzgesetz. Umweltverbände kritisieren, dass die Erleichterungen den ursprünglichen Schutzzweck der Verordnung untergraben könnten. Die Verschiebung gebe zwar Zeit für bessere Vorbereitung, verzögere aber auch den dringend notwendigen Schutz der Wälder.
Aus Sicht der Wirtschaft bleibt die Kritik bestehen, dass die EUDR weiterhin zu komplex und bürokratisch sei. Die IHK Nord Westfalen berichtete am 27. November 2025, dass das EU-Parlament zwar für den Aufschub gestimmt habe, viele Unternehmen aber weiterhin Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung sehen.
EU-Entwaldungsverordnung Änderung 2025: Was sich konkret ändert
Die EU-Entwaldungsverordnung Änderung 2025 durch die Änderungsverordnung bringt neben den verschobenen Fristen mehrere substantielle Änderungen am Regelwerk:
- Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Nur der erste Marktteilnehmer muss vollständige Due Diligence durchführen
- Referenznummernsystem: Nachgelagerte Händler dokumentieren nur noch Referenznummern
- Erleichterungen für Klein-Primärerzeuger: Vereinfachte Erklärung ohne exakte Geodaten
- Anpassung des Geltungsbereichs: Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen ausgenommen
- Länderkategorisierung: System zur Einstufung von Ländern nach Entwaldungsrisiko angekündigt
Laut IHK Hannover ist die Änderungsverordnung in Kraft getreten. Die praktische Umsetzung hängt jedoch von der Verfügbarkeit des EU-Informationssystems ab.
EUDR Sorgfaltspflicht vereinfacht: Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die EUDR Sorgfaltspflicht vereinfacht die Anforderungen für nachgelagerte Händler erheblich, entbindet erste Marktteilnehmer aber nicht von ihrer Verantwortung. Unternehmen müssen jetzt prüfen, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen.
Checkliste: Vorbereitungsschritte bis Dezember 2026
Unternehmen sollten folgende Schritte bis zum Anwendungsbeginn umsetzen:
- Rolle bestimmen: Sind Sie erster Marktteilnehmer, nachgelagerter Händler oder Exporteur?
- Betroffene Produkte identifizieren: Welche Ihrer Produkte fallen unter die EUDR?
- Lieferketten analysieren: Woher stammen Ihre Rohstoffe? Welche Länder sind betroffen?
- Lieferanten einbinden: Fordern Sie Geodaten oder Referenznummern von Lieferanten an
- IT-Systeme aufbauen: Implementieren Sie Dokumentationsprozesse für Sorgfaltserklärungen
- Risikoländer identifizieren: Warten Sie auf die Länderkategorisierung der EU-Kommission
- Schulungen durchführen: Informieren Sie Einkauf, Qualitätsmanagement und Compliance
- Zugang zum EU-System: Registrieren Sie sich für das EU-Informationssystem, sobald verfügbar
Laut IHK Hannover bedeutet die Verschiebung keine Entwarnung. Die Vorbereitung benötigt Zeit, und Unternehmen sollten die zusätzlichen zwölf Monate aktiv nutzen.
Offene Fragen: Länderkategorisierung und IT-Plattform
Zum Stand Oktober 2026 sind wichtige Umsetzungsfragen noch offen:
Länderkategorisierung: Die EU-Kommission hat ein System angekündigt, das Länder nach ihrem Entwaldungsrisiko in drei Kategorien einteilt (niedriges, mittleres, hohes Risiko). Diese Kategorisierung soll die Sorgfaltspflichten vereinfachen, ist aber noch nicht veröffentlicht.
EU-Informationssystem: Das zentrale IT-System für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen und die Vergabe von Referenznummern ist nach Angaben der EU-Kommission in Vorbereitung. Die EU-Kommission stellt Informationen über die Access2Markets-Plattform bereit.
Geodaten-Anforderungen: Die genauen technischen Spezifikationen für Geodaten (Format, Genauigkeit, Erfassungsmethode) sind für viele Produktkategorien noch nicht abschließend geklärt.
Unternehmen sollten die offiziellen Informationsquellen der EU-Kommission regelmäßig prüfen.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
Trotz der EUDR-Verschiebung bis Ende 2026 sollten Unternehmen nicht abwarten. Die Analyse komplexer Lieferketten und der Aufbau funktionierender Dokumentationsprozesse benötigen Zeit.
Für erste Marktteilnehmer bedeutet die Verordnung erheblichen Aufwand: Sie müssen Geodaten der Produktionsflächen erfassen, Risikoanalysen durchführen und Sorgfaltserklärungen abgeben. Der Aufbau dieser Prozesse sollte jetzt beginnen.
Für nachgelagerte Händler vereinfacht das Referenznummernsystem die Compliance erheblich. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass ihre Lieferanten die Referenznummern bereitstellen können und selbst compliant sind.
Für Exporteure gelten dieselben Anforderungen wie für erste Marktteilnehmer. Sie müssen vollständige Due Diligence durchführen, auch wenn das Produkt bereits in der EU war.
Für Klein-Primärerzeuger bieten die Erleichterungen deutliche Entlastung. Sie sollten prüfen, ob sie die Kriterien erfüllen und die vereinfachte Erklärung nutzen können.
Bei komplexen Einzelfällen sollten Unternehmen Fachanwälte für Umweltrecht oder Außenwirtschaftsrecht konsultieren.
Ausblick: Weitere Änderungen möglich
Die EU-Kommission hat angekündigt, die EUDR möglicherweise weiter zu überarbeiten. Laut DNR mehren sich die Stimmen für zusätzliche Anpassungen, sowohl aus Wirtschaft als auch aus Umweltverbänden.
Die Kritik aus der Wirtschaft richtet sich vor allem gegen die Komplexität der Geodaten-Anforderungen und die unklare Länderkategorisierung. Umweltverbände kritisieren hingegen, dass die Erleichterungen den Waldschutz schwächen.
Das BMLEH hatte bereits im Oktober 2025 gefordert, die Verordnung grundlegend zu überarbeiten statt nur zu verschieben. Ob weitere substantielle Änderungen kommen, ist zum Stand Oktober 2026 offen.
Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre Vorbereitungen dennoch konsequent vorantreiben. Die Grundpflicht, entwaldungsfreie Produkte nachzuweisen, bleibt bestehen – unabhängig von weiteren Anpassungen im Detail.
Häufige Fragen
Wurde die EUDR erneut verschoben?
Ja, die EUDR wurde durch eine Änderungsverordnung um ein Jahr verschoben. Große und mittlere Unternehmen müssen sie ab 30. Dezember 2026 anwenden, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027. Dies ist die zweite Verschiebung nach der ersten Anpassung im Dezember 2024.
Was ist die EUDR-Referenznummer?
Die EUDR-Referenznummer ist eine eindeutige Kennung, die der erste Marktteilnehmer nach Abgabe seiner Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem erhält. Nachgelagerte Händler müssen diese Referenznummer von ihren Lieferanten anfordern und dokumentieren, um ihre Compliance nachzuweisen. Sie ersetzt für Händler die Pflicht zur vollständigen Due Diligence.
Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?
Die EUDR betrifft acht Rohstoffe und alle daraus hergestellten Produkte: Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl, Kautschuk, Rind und Papier. Durch die Änderungsverordnung wurden Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
Gilt die Verschiebung für alle Unternehmensgrößen?
Ja, die EUDR-Verschiebung gilt für alle Unternehmensgrößen, jedoch mit unterschiedlichen Fristen. Große und mittlere Unternehmen müssen die Verordnung ab 30. Dezember 2026 anwenden, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027. Die ursprünglich diskutierte Verschiebung nur für KMU wurde nach Kritik verworfen.
Müssen nachgelagerte Händler eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben?
Nein, nachgelagerte Händler müssen keine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben. Sie müssen lediglich die EUDR-Referenznummer des ersten Marktteilnehmers dokumentieren und aufbewahren. Die vollständige Due Diligence mit Geodaten und Risikoanalyse ist nur für den ersten Marktteilnehmer und für Exporteure verpflichtend.
Was sollten Unternehmen trotz der Verschiebung jetzt tun?
Unternehmen sollten die Verschiebung nicht als Entwarnung verstehen. Sie sollten ihre Lieferketten analysieren, betroffene Produkte identifizieren, IT-Systeme für die Dokumentation aufbauen und Lieferanten einbinden. Die Vorbereitung benötigt Zeit, und das EU-Informationssystem ist nach Angaben der EU-Kommission noch in Vorbereitung.
Quellen
- [1]EU-Parlament stimmt für Aufschub · IHK Nord Westfalen · abgerufen 18. Oktober 2026
- [2]Vorschlag der EU-Kommission zur EUDR geht in falsche Richtung · BMLEH · abgerufen 18. Oktober 2026
- [3]EU-Rechtsakt gegen Entwaldung: Rat nimmt Verschiebung um ein Jahr an · Rat der Europäischen Union · abgerufen 18. Oktober 2026
- [4]EUDR: Entwaldungsverordnung verschoben und verschlankt · IHK Hannover · abgerufen 18. Oktober 2026
- [5]EUDR: EU-Kommission schwächt Waldschutzgesetz · Deutscher Naturschutzring (DNR) · abgerufen 18. Oktober 2026
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten seit 2024, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren Lieferketten durch sieben definierte Sorgfaltspflichten zu achten. Das Lieferkettengesetz ist weiterhin gültig, obwohl politische Diskussionen über eine Abschwächung laufen und parallel die EU-Richtlinie CSDDD umgesetzt werden muss.
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Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 verpflichtet Importeure seit dem 1. Januar 2026, für CO₂-intensive Waren wie Stahl, Aluminium und Zement Zertifikate zu kaufen. Der Preis orientiert sich am EU-Emissionshandel. Wer mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführt, muss sich als CBAM-Anmelder bei der Deutschen Emissionshandelsstelle registrieren.


