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Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten.
Was bedeutet Betriebsverfassungsgesetz?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland. Es regelt die Bildung und Aufgaben des Betriebsrats sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Das Gesetz gilt für alle Betriebe des privaten Rechts mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Das BetrVG wurde 1952 erstmals erlassen und 1972 grundlegend neu gefasst. Die letzte Änderung erfolgte 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Die Abkürzung BetrVG steht für Betriebsverfassungsgesetz.
Wie funktioniert das Betriebsverfassungsgesetz?
Das BetrVG unterscheidet zwischen Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechten. Bei Mitbestimmungsrechten kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Entscheidung treffen.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten: In Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei 21 bis 50 Beschäftigten aus drei Personen, bei 51 bis 100 aus fünf Personen. Mit steigender Mitarbeiterzahl wächst die Größe entsprechend gestaffelt nach § 9 BetrVG.
Betriebsratsmitglieder sind für ihre Tätigkeit von der Arbeit freizustellen, ohne Entgeltverlust. Ab 200 Beschäftigten ist mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freizustellen, die Zahl steigt mit der Betriebsgröße.
Praxisbeispiel aus der Industrie
Ein Maschinenbauunternehmen mit 180 Mitarbeitern plant die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig informieren und dessen Zustimmung einholen, da das System zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet ist und damit eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt. Ohne Zustimmung darf das System nicht eingeführt werden.
Bei der geplanten Kurzarbeit wegen Auftragsmangels muss der Betriebsrat ebenfalls zustimmen. Der Arbeitgeber legt die wirtschaftlichen Gründe dar und verhandelt mit dem Betriebsrat über Umfang und Dauer.
Abgrenzung
Das BetrVG gilt nur für Betriebe der Privatwirtschaft. Für den öffentlichen Dienst gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder mit teilweise abweichenden Regelungen.
Vom Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz unterscheidet sich das BetrVG dadurch, dass es die betriebliche Ebene regelt, während jene die Unternehmensmitbestimmung in Aufsichtsräten betreffen.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist nicht zu verwechseln mit tarifvertraglichen Regelungen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen werden.
Normen und Rechtsgrundlagen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001, zuletzt geändert durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021. Zentrale Paragrafen sind § 1 (Errichtung von Betriebsräten), § 9 (Größe des Betriebsrats), § 38 (Freistellung), § 87 (Mitbestimmungsrechte), § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) und § 111 (Betriebsänderungen).