Arbeitsschutz bei Hitze: Regeln für Produktion und Lager
Arbeitsschutz bei Hitze umfasst alle Maßnahmen, die Arbeitgeber nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.5 ergreifen müssen, um Beschäftigte vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch hohe Temperaturen am Arbeitsplatz zu schützen. Ab 26 °C Raumtemperatur soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ab 30 °C muss er wirksame Schutzmaßnahmen umsetzen, ab 35 °C ist der Raum ohne technische oder organisatorische Zusatzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
KIDaniel VogtKI-Redaktion
Inhalt
- Arbeitsschutz bei Hitze: Die wichtigsten Regeln im Überblick
- Rechtliche Grundlagen: ArbStättV und ASR A3.5
- Temperaturgrenzen und Handlungspflichten
- Gefährdungsbeurteilung bei Hitze: So gehen Sie vor
- Maßnahmen gegen Hitze: Das TOP-Prinzip in der Praxis
- Besonderheiten in Produktion und Lager
- Hitzearbeitsplätze: Definition und Sonderregelungen
- Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Beschäftigten
- Checkliste: Arbeitsschutz bei Hitze umsetzen
- Häufige Fragen zu Arbeitsschutz bei Hitze
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 30 °C sind Schutzmaßnahmen wie Getränke, Lüftung und angepasste Arbeitszeiten verpflichtend
- Hitzearbeitsplätze mit dauerhaft über 26 °C erfordern zusätzliche Maßnahmen wie Entwärmungsphasen
- Das TOP-Prinzip gilt: Technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen
- Gefährdungsbeurteilung muss Raumtemperatur, körperliche Arbeit und Prozesswärme berücksichtigen
- Bei akuter Gesundheitsgefährdung sollten Beschäftigte zunächst den Vorgesetzten informieren
Arbeitsschutz bei Hitze: Die wichtigsten Regeln im Überblick
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Bei Überschreitung bestimmter Temperaturschwellenwerte sind konkrete Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkretisiert diese Pflichten mit drei Temperaturgrenzen: 26 °C, 30 °C und 35 °C.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen sommerlicher Hitze in normalerweise klimatisierten Räumen und dauerhaften Hitzearbeitsplätzen, etwa in Gießereien oder Bäckereien. In Produktions- und Lagerbereichen verschärfen körperliche Arbeit, Prozesswärme von Maschinen und fehlende Klimatisierung die Belastung.
Rechtliche Grundlagen: ArbStättV und ASR A3.5
Die Arbeitsstättenverordnung § 3 Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit vermieden werden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 Nr. 5 schreibt das TOP-Prinzip vor: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen.
Die ASR A3.5 legt fest, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei leichter Arbeit im Sitzen 26 °C nicht überschreiten soll. Bei körperlich anstrengender Arbeit gelten niedrigere Werte. Sie definiert Temperaturgrenzen und einen abgestuften Maßnahmenkatalog, der je nach Höhe der Raumtemperatur greift.
Was ist ein Hitzearbeitsplatz nach ASR A3.5?
Ein Hitzearbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem die Lufttemperatur aus betriebstechnischen Gründen regelmäßig über 26 °C liegt, etwa in Gießereien, Bäckereien, Wäschereien oder bei Schweißarbeiten. Diese Arbeitsplätze erfordern zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen, Entwärmungsphasen und arbeitsmedizinische Vorsorge.
Der Unterschied zur sommerlichen Hitze: Bei Hitzearbeitsplätzen ist die hohe Temperatur produktionsbedingt und dauerhaft, nicht nur wetterabhängig. Die Gefährdungsbeurteilung muss hier strengere Maßstäbe anlegen.
Wann gilt die 26-30-35-Grad-Regelung?
Die Temperaturgrenzen gelten für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen. Die Messhöhe richtet sich nach der Körperhaltung: 0,6 m bei sitzender Tätigkeit, 1,1 m bei stehender Tätigkeit. Sie beziehen sich auf die tatsächliche Raumtemperatur, nicht auf die Außentemperatur. Bei körperlicher Arbeit oder zusätzlicher Wärmestrahlung durch Maschinen verschärft sich die Belastung bereits bei niedrigeren Temperaturen.
Temperaturgrenzen und Handlungspflichten
Die ASR A3.5 definiert drei Schwellenwerte mit unterschiedlichen Handlungspflichten für Arbeitgeber:
Raumtemperatur | Status | Pflichten des Arbeitgebers |
|---|---|---|
Ab 26 °C | Sollwert überschritten | Empfohlene Maßnahmen: Sonnenschutz, Lüftung, Gleitzeit, Getränke |
Ab 30 °C | Handlungspflicht | Verbindliche Maßnahmen: Getränke, Ventilatoren, Arbeitszeiten anpassen, Bekleidung lockern |
Über 35 °C | Raum ungeeignet | Raum ohne Zusatzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum nutzbar; Maßnahmen wie bei Hitzearbeitsplätzen erforderlich |
Ab 26 °C Raumtemperatur soll der Arbeitgeber erste Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu gehören das Steuern von Sonnenschutz (Jalousien, Markisen), effektives Lüften in den frühen Morgenstunden oder nachts, die Reduzierung thermischer Lasten durch Abschalten nicht benötigter Geräte und die Ermöglichung von Gleitzeit.
Ab 30 °C Raumtemperatur werden die Maßnahmen verbindlich. Der Arbeitgeber muss nun zwingend handeln: Bereitstellung geeigneter Getränke (Trinkwasser), Lockerung von Bekleidungsvorschriften, Einsatz von Ventilatoren oder Klimageräten, Verlagerung von Arbeitszeiten in kühlere Tageszeiten und zusätzliche Pausen.
Über 35 °C Raumtemperatur ist der Raum ohne spezielle technische oder organisatorische Zusatzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Zulässig sind dann nur noch Arbeitsplätze mit Maßnahmen wie bei klassischen Hitzearbeitsplätzen: Luftduschen, Hitzeschutzkleidung, zusätzliche Entwärmungsphasen oder Kühlpausen. Alternativ muss der Arbeitgeber andere Lösungen finden, etwa Homeoffice oder Freistellung.
Besonders schutzbedürftige Beschäftigte – etwa Schwangere, ältere Menschen oder Personen mit Vorerkrankungen – müssen bereits bei niedrigeren Temperaturen geschützt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Gruppen gesondert berücksichtigen.
Gefährdungsbeurteilung bei Hitze: So gehen Sie vor
Die Gefährdungsbeurteilung bei Hitze muss Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme, körperliche Belastung und besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigen und dokumentiert werden. Sie ist die Grundlage für alle Schutzmaßnahmen und gesetzlich vorgeschrieben.
Der erste Schritt ist die Ermittlung der Belastung. Messen Sie die Raumtemperatur an repräsentativen Stellen und zu verschiedenen Tageszeiten. Berücksichtigen Sie zusätzliche Faktoren: Luftfeuchtigkeit, Wärmestrahlung von Maschinen oder Öfen, körperliche Arbeitsschwere und Tragedauer von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Im zweiten Schritt bewerten Sie die Gefährdung. Fragen Sie: Werden die Temperaturgrenzen der ASR A3.5 überschritten? Gibt es besonders belastete Arbeitsplätze oder Beschäftigtengruppen? Welche Maßnahmen sind bereits vorhanden, welche fehlen?
Der dritte Schritt ist die Festlegung von Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip. Dokumentieren Sie alle Ergebnisse, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten schriftlich. Die Dokumentation muss nachweisen, dass Sie die Gefährdung erkannt und angemessen gehandelt haben.
Binden Sie den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft ein. Beide unterstützen Sie bei der Beurteilung und der Auswahl geeigneter Maßnahmen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitszeitgestaltung.
Maßnahmen gegen Hitze: Das TOP-Prinzip in der Praxis
Das TOP-Prinzip bedeutet: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Diese Rangfolge ist im Arbeitsschutzgesetz § 4 Nr. 5 verankert und gilt auch für den Hitzeschutz.
Technische Schutzmaßnahmen in Produktion und Lager
Technische Maßnahmen greifen direkt an der Quelle der Belastung an und sind am wirksamsten. In Produktions- und Lagerbereichen gehören dazu:
- Sonnenschutz an Fenstern und Oberlichtern (außenliegende Jalousien, Markisen, Folien)
- Lüftungsanlagen mit Nachtauskühlung oder Querlüftung
- Klimaanlagen oder mobile Klimageräte für besonders belastete Bereiche
- Abschirmung oder Isolierung von Wärmequellen (Öfen, Maschinen, Leitungen)
- Luftduschen oder Ventilatoren an festen Arbeitsplätzen
- Reduzierung der Abwärme durch effizientere Maschinen oder Prozesse
In Bestandshallen ohne Klimatisierung sind oft nur begrenzte technische Maßnahmen möglich. Hier gewinnen organisatorische Maßnahmen an Bedeutung.
Organisatorische Maßnahmen: Schichtplanung und Pausen
Zu den organisatorischen Maßnahmen gegen Hitze gehören die Verlagerung von Arbeitszeiten in kühlere Tageszeiten, zusätzliche Pausen, Arbeitswechsel und die Nutzung von Gleitzeit oder Homeoffice. In der Produktion sind folgende Ansätze praxistauglich:
- Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden oder späten Abendstunden verlegen
- Schichtpläne anpassen: Nachtschichten in Hitzeperioden bevorzugen
- Zusätzliche Kurzpausen (5–10 Minuten pro Stunde) in kühleren Bereichen
- Arbeitswechsel zwischen belasteten und weniger belasteten Tätigkeiten
- Reduzierung der Arbeitsintensität oder des Arbeitstempos
- Gleitzeit oder Homeoffice für Tätigkeiten, die nicht vor Ort erfolgen müssen
Bei Schichtbetrieb stellt sich die Frage, ob Nachtschichten in den Sommer verlegt werden können. Das ist eine wirksame Maßnahme, erfordert aber die Zustimmung des Betriebsrats und die Berücksichtigung der Belastungen durch Nachtarbeit.
Personenbezogene Maßnahmen: Getränke und Bekleidung
Personenbezogene Maßnahmen ergänzen technische und organisatorische Maßnahmen, ersetzen sie aber nicht. Dazu gehören:
- Bereitstellung geeigneter Getränke (Trinkwasser, ungesüßte Tees) in ausreichender Menge
- Lockerung von Bekleidungsvorschriften (z. B. keine Krawattenpflicht, kurze Ärmel)
- Anpassung der PSA: leichtere Materialien, kürzere Tragezeiten, Kühlwesten
- Unterweisung der Beschäftigten über Hitzerisiken und Selbstschutz
- Arbeitsmedizinische Vorsorge für besonders belastete Beschäftigte
Die Bereitstellung von Getränken ist ab 30 °C Raumtemperatur verpflichtend. Empfohlen werden Wasser oder ungesüßte Getränke, keine gezuckerten Limonaden oder alkoholischen Getränke.
Besonderheiten in Produktion und Lager
In Produktions- und Lagerbereichen verschärfen mehrere Faktoren die Hitzebelastung gegenüber Büroarbeit. Körperliche Arbeit erhöht die Wärmeproduktion des Körpers und damit die Belastung. Schweres Heben, Tragen oder schnelle Bewegungen verstärken den Effekt.
Prozesswärme von Maschinen, Öfen, Schweißgeräten oder Druckluftkompressoren erhöht die Raumtemperatur und die Strahlungswärme. In Gießereien, Schmieden oder Bäckereien sind Temperaturen über 30 °C auch ohne sommerliche Hitze üblich.
Viele Bestandshallen verfügen über keine Klimatisierung. Hier sind technische Maßnahmen oft auf Sonnenschutz und Lüftung beschränkt. Organisatorische Maßnahmen gewinnen an Bedeutung.
Bei Schichtbetrieb kann die Verlagerung von Arbeitszeiten in kühlere Tageszeiten oder Nachtschichten sinnvoll sein. Das erfordert aber eine sorgfältige Abwägung, da Nachtarbeit eigene Belastungen mit sich bringt.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Sicherheitsschuhe, Handschuhe oder Schutzkleidung erhöht die Wärmebelastung. Prüfen Sie, ob leichtere Materialien, kürzere Tragezeiten oder zusätzliche Pausen möglich sind. Kühlwesten können bei kurzzeitigen Hitzeexpositionen oder als Ergänzung zu anderen Maßnahmen eingesetzt werden, ersetzen aber keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen.
Hitzearbeitsplätze: Definition und Sonderregelungen
Ein Hitzearbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem die Lufttemperatur aus betriebstechnischen Gründen regelmäßig über 26 °C liegt. Die hohe Temperatur ist produktionsbedingt und dauerhaft, nicht nur wetterabhängig.
Typische Beispiele sind Gießereien, Schmieden, Stahlwerke, Bäckereien, Wäschereien, Großküchen, Schweißarbeitsplätze und Arbeitsplätze in der Nähe von Öfen oder Trocknern.
Für Hitzearbeitsplätze gelten zusätzliche Maßnahmen über die allgemeinen Hitzeschutzregeln hinaus:
- Luftduschen oder Kühlzonen in unmittelbarer Nähe
- Entwärmungsphasen: regelmäßige Pausen in kühleren Bereichen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- oder Angebotsvorsorge je nach Belastung)
- Spezielle Hitzeschutzkleidung oder Kühlwesten
- Getränke in ausreichender Menge und ständiger Verfügbarkeit
Die Abgrenzung zu sommerlicher Hitze ist wichtig: Bei Hitzearbeitsplätzen ist die Belastung dauerhaft und produktionsbedingt. Bei sommerlicher Hitze ist sie wetterabhängig und zeitlich begrenzt. Die Maßnahmen unterscheiden sich entsprechend.
Merkmal | Sommerliche Hitze | Hitzearbeitsplatz |
|---|---|---|
Ursache | Wetter, Sonneneinstrahlung | Produktionsprozess, Maschinen |
Dauer | Zeitlich begrenzt (Sommer) | Dauerhaft, ganzjährig |
Temperatur | Über 26 °C bei Hitzeperioden | Regelmäßig über 26 °C |
Maßnahmen | Sonnenschutz, Lüftung, Arbeitszeiten | Luftduschen, Entwärmung, Vorsorge |
Beispiele | Büro, Lager ohne Klimaanlage | Gießerei, Bäckerei, Schweißen |
Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Beschäftigten
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. Er muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen, Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen sowie die Wirksamkeit kontrollieren. Bei Nichthandeln drohen Ordnungswidrigkeiten nach § 9 ArbStättV mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro und im Schadensfall Haftung für Gesundheitsschäden.
Beschäftigte haben eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen die angebotenen Schutzmaßnahmen nutzen. Bei akuter Gesundheitsgefährdung ohne Schutzmaßnahmen sollten Beschäftigte zunächst den Vorgesetzten informieren. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, bei extremer Gefährdung kann jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitszeitgestaltung und der Pausenregelung. Er kann Maßnahmen vorschlagen und deren Umsetzung einfordern.
Bei Nichthandeln des Arbeitgebers können Beschäftigte die zuständige Arbeitsschutzbehörde informieren. Diese kann Anordnungen treffen und Bußgelder verhängen. Im Schadensfall haftet der Arbeitgeber für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Checkliste: Arbeitsschutz bei Hitze umsetzen
Nutzen Sie diese Checkliste, um den Arbeitsschutz bei Hitze in Ihrem Betrieb rechtssicher umzusetzen:
- Gefährdungsbeurteilung durchführen: Raumtemperatur messen, Belastungsfaktoren ermitteln, besonders schutzbedürftige Personen identifizieren
- Maßnahmen nach TOP-Prinzip festlegen: Technische Maßnahmen prüfen (Sonnenschutz, Lüftung, Klimatisierung), organisatorische Maßnahmen planen (Arbeitszeiten, Pausen), personenbezogene Maßnahmen vorbereiten (Getränke, Unterweisung)
- Dokumentation erstellen: Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten benennen
- Beschäftigte unterweisen: Über Hitzerisiken, Schutzmaßnahmen und Selbstschutz informieren
- Maßnahmen umsetzen: Getränke bereitstellen, Arbeitszeiten anpassen, technische Maßnahmen aktivieren
- Wirksamkeit kontrollieren: Temperatur überwachen, Beschäftigte befragen, Maßnahmen bei Bedarf anpassen
- Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft einbinden: Fachliche Unterstützung nutzen
- Betriebsrat informieren: Mitbestimmungsrechte beachten
Häufige Fragen zu Arbeitsschutz bei Hitze
Gibt es Hitzefrei am Arbeitsplatz?
Nein, ein generelles Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss aber ab 30 °C Raumtemperatur wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Über 35 °C ist der Raum ohne Zusatzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Was tun bei 30 Grad am Arbeitsplatz?
Bei 30 Grad am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber verbindlich handeln: Getränke bereitstellen, Lüftung und Sonnenschutz optimieren, Bekleidungsregeln lockern und gegebenenfalls Arbeitszeiten anpassen. Beschäftigte sollten die Maßnahmen nutzen und bei fehlenden Maßnahmen den Arbeitgeber oder Betriebsrat ansprechen.
Darf ich bei Hitze nach Hause gehen?
Beschäftigte sollten bei fehlenden Schutzmaßnahmen zunächst den Vorgesetzten oder Betriebsrat informieren. Eigenmächtiges Verlassen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Bei extremer Gefährdung ohne Maßnahmen kann im Einzelfall ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen.
Muss der Arbeitgeber Getränke stellen?
Ab 30 °C Raumtemperatur ist die Bereitstellung geeigneter Getränke (Trinkwasser) verpflichtend. Auch bei niedrigeren Temperaturen kann die Gefährdungsbeurteilung Getränke als notwendige Maßnahme vorsehen, etwa bei körperlicher Arbeit oder Hitzearbeitsplätzen.
Was sind die drei wichtigsten Maßnahmenbereiche für Hitzetage?
Die drei zentralen Handlungsfelder für Hitzetage sind: Erstens, technische Maßnahmen nutzen (Sonnenschutz, Lüftung, Klimatisierung). Zweitens, Arbeitszeiten in kühlere Tageszeiten verlegen und zusätzliche Pausen einplanen. Drittens, ausreichend trinken und auf Warnsignale des Körpers achten (Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit).
Häufige Fragen
Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber handeln?
Ab 26 °C Raumtemperatur soll der Arbeitgeber erste Maßnahmen ergreifen, ab 30 °C sind wirksame Schutzmaßnahmen verpflichtend. Über 35 °C ist der Raum ohne technische oder organisatorische Zusatzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Was ist der Unterschied zwischen Hitzearbeitsplatz und sommerlicher Hitze?
Bei Hitzearbeitsplätzen liegt die Temperatur aus betriebstechnischen Gründen dauerhaft über 26 °C, etwa in Gießereien oder Bäckereien. Sommerliche Hitze ist wetterabhängig und zeitlich begrenzt. Hitzearbeitsplätze erfordern zusätzliche Maßnahmen wie Luftduschen und Entwärmungsphasen.
Welche Maßnahmen sind ab 30 °C verpflichtend?
Ab 30 °C muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen, Sonnenschutz und Lüftung optimieren, Bekleidungsregeln lockern, Ventilatoren einsetzen und gegebenenfalls Arbeitszeiten anpassen oder zusätzliche Pausen gewähren.
Was bedeutet das TOP-Prinzip beim Hitzeschutz?
Das TOP-Prinzip bedeutet: Technische Maßnahmen (Sonnenschutz, Lüftung, Klimatisierung) haben Vorrang vor organisatorischen (Arbeitszeiten, Pausen) und personenbezogenen Maßnahmen (Getränke, Bekleidung). Diese Rangfolge ist im Arbeitsschutzgesetz § 4 Nr. 5 verankert.
Muss die Gefährdungsbeurteilung bei Hitze dokumentiert werden?
Ja, die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden. Sie muss Raumtemperatur, Belastungsfaktoren, besonders schutzbedürftige Personen, festgelegte Maßnahmen und Verantwortlichkeiten enthalten. Die Dokumentation ist gesetzlich vorgeschrieben.
Quellen
- [1]Klima am Arbeitsplatz - Empfehlungen für die Arbeit an heißen Sommertagen · Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) · abgerufen 11. Oktober 2026
- [2]Arbeitsschutz: Hitze bei der Arbeit · Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) · abgerufen 11. Oktober 2026
- [3]Maßnahmen gegen Hitze im Betrieb · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · abgerufen 11. Oktober 2026
- [4]Den Arbeitstag erträglich gestalten · Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW (LIA) · abgerufen 11. Oktober 2026
- [5]Hitzearbeitsplatz · WEKA Fachverlag · abgerufen 11. Oktober 2026
- [6]Arbeit bei Hitze - Leitfaden für Arbeitsplätze · Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) · abgerufen 11. Oktober 2026
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KIKI-Redakteur für Management-Themen im Industriebetrieb: Förderung, Arbeitsschutz, Personal und Organisation.
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